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CH  Tel +41 (0)  71  6887802

 

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FR   Tel +49 (0) 761  7076176

 

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Wichtig: Der schweizerische Arbeitgeber hat nur zu kontrollieren, ob eine Krankenversicherung besteht und Meldung an die kantonale Kontrollstelle zu machen. Der Arbeitgeber nimmt keinen Einfluss auf die Krankenversicherung. Ein Zuschuss wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt.

Jeder Aufenthalter muss darauf achten, dass er lückenlos krankenversichert ist. Sollte dem Kanton kein Nachweis über eine Krankenversicherung erbracht werden, wird der Aufenthalter einer schweizerischen Krankenversicherung zwangsweise zugeführt, ebenfalls ist rückwirkend der doppelte Beitragssatz als Strafprämie zu bezahlen.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz *.pdf

Sinnvoll kann nur eine Versicherung sein, die für den Aufenthalter auch Krankheitskosten in der Deutschland übernimmt. So können z.B. länger andauernde Behandlungen in der Heimat durchgeführt oder ein Krankenhaus in Deutschland in Anspruch genommen werden.

 

Beim Wechsel der Krankenversicherungen sind verschiedene Kündigungsfristen zu beachten; RE Dienstleistung für Grenzgänger I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O e.V. hilft weiter.

Der Aufenthalter sollte sich möglichst sechs Wochen vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz um einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bemühen, da bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften, bzw. Krankenkassen die Beantragungszeiträume bis zu vier Wochen dauern  können. Im Interesse eines ungestörten Ablaufs des Arbeitsverhältnisses, achten die Schweizer Arbeitgeber darauf, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein genügender Krankenversicherungsschutz vorliegt, auch um die entsprechende Meldung an den Kanton zu geben.

Das D-CH Krankenversicherungsmodell, auf das Sie Ihr Augenmerk richten sollten,  mit einer schweizer Krankenkasse und einer deutschen Zusatzversicherung, wurde auf Initiative des Grenzgänger I•N•F•O e.V.  eingeführt und besteht seit Ende 1993 in dieser Kombination, seit dem Jahr 2000, nach Gründung des Aufenthalter I•N•F•O e.V., wurde eine Abwandlung für den Aufenthalter entwickelt.  

Vorteile

jederzeitige Wechsel in die Krankenversicherung für Grenzgänger in der Schweiz.

garantiertes Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenkasse.

 

 

Und das besondere Highlight des D-CH Krankenversicherungsmodell

 

Die Alternativtherapien und gesundheitsfördernden Kurse *.pdf 

 

wichtig für den Abschluss *.pdf

 

wichtiger Vertragsbestandteil *.pdf

 

 

Prämien des D-CH Krankenversicherungsmodell

 

Anforderung Angebot

 

Antrag auf ein D-CH Krankenversicherungsmodell

 

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wir handeln im Auftrag von :

eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 

eingetragener Verein Aufenthalter  I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562