selbstst. Aufenthalter KV

 

Home
Bestellformular
Schweiz arbeiten
Aufenthalter KV
selbstst. Aufenthalter KV
Grenzgaenger KV
selbstst. Grenzgaenger KV
Kurzaufenthalter KV
angestellt und selbstständig in D
Grenzgänger nach D
Mitgliederbereich
weitere Beratungen
Wir über uns
für Arbeitgeber
Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

zur schnellen Kontaktaufnahme:

 

Zentrale Lörrach bei Basel

LÖ   Tel  +49  (0)  7621  5083

 

Zweigstelle Bodensee

CH  Tel +41 (0)  71  6887802

 

Zweigstelle Freiburg

FR   Tel +49 (0) 761  7076176

 

Zweigstelle Karlsruhe

KA Tel +49 (0) 721 93381993

 

Telefonzeiten

MO  9 bis 20 Uhr

DI    9 bis 19 Uhr

MI   9 bis 19 Uhr

DO  9 bis 18 Uhr

FR SA SO geschlossen

 

TERMINE NUR NACH VEREINBARUNG

 

 

 

 

Besuchen Sie unseren Sponsor:

http://www.best-wash.de

SB Waschsalon in Lörrach

 

 

 

äÜber diese Links verlassen Sie diese Website zu unseren anderen Homepages:

http://www.grenzgaenger.de

http://www.aufenthalter.ch

http://www.kurzaufenthalter.ch

http://www.niedergelassene.ch

http://www.krankenversichert.ch

http://www.schweizjob.ch

http://www.geldberatung.ch

http://www.grenzgaengeranders.de

ttp://www.lohnabzuege.ch

http://www.sachversichert.ch

http://www.verein.biz

http://www.60tage.de

http://www.pensions-kassen.de

http://www.grenzgaengerimmo.de

http://www.grenzgaengerrente.de

http://www.3tesaeule.ch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es besteht eine gesamtschweizerische Krankenversicherungspflicht, dies gilt auch für selbstständig Erwerbende.

Jeder Aufenthalter muss darauf achten, dass er lückenlos krankenversichert ist. 

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz

Sollte dem Kanton kein Nachweis über eine Krankenversicherung erbracht werden, wird der Aufenthalter einer schweizerischen Krankenversicherung zwangsweise zugeführt, ebenfalls ist rückwirkend ab Einreise, der doppelte Beitragssatz als Strafprämie zu bezahlen.

Sinnvoll kann nur eine Versicherung sein, die für den Aufenthalter auch Krankheitskosten in Deutschland übernimmt. So können z.B. länger andauernde Behandlungen in der Heimat durchgeführt oder ein Krankenhaus in Deutschland in Anspruch genommen werden.

 

Beim Wechsel der Krankenversicherungen sind verschiedene Kündigungsfristen zu beachten;  

RE Dienstleistungen für Grenzgänger I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O e.V. hilft weiter.

Der Aufenthalter sollte sich möglichst sechs Wochen vor Wohnsitznahme in der Schweiz um einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bemühen, da bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften, bzw. Krankenkassen die Beantragungszeiträume bis zu vier Wochen dauern  können. 

Zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung für den selbstständigen Aufenthalter

1. Die Pflichtkrankenversicherung in der Schweiz (zurück zu den Seiten für Aufenthalter angestellt)

2. Die Pflichtversicherung in der schweizer Krankenversicherung und ein Zusatzversicherung.  (zurück zu den Seiten für Aufenthalter angestellt)

 

  

wir handeln im Auftrag von :

eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 

eingetragener Verein Aufenthalter  I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562